06.09.2017

Autor*in

Eva Göbel
verantwortet die Drittmittelakquise für den städtischen Eigenbetrieb „JenaKultur“. Zuvor arbeitete sie als Kulturmanagerin u.a. für die IBA Thüringen, als Redakteurin und Journalistin, unter anderem bei Kultur Management Network. Sie studierte Literatur, Kunst und Kultur in Göttingen, Paris und Jena.
Tarifeinheitsgesetz im Kulturbetrieb

Kultur zum Haustarif

Tarifverträge gelten auch für Beschäftigte in der Kultur. Deshalb sollten Führungskräfte die kürzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Blick haben, nach der das seit Juli 2015 geltende Tarifeinheitsgesetz nur bedingt umgesetzt werden darf. Nun ist eine Überarbeitung notwendig, die sicherstellt, dass die grundrechtlich geschützte Tarifautonomie nicht gefährdet wird und die Belange einzelner Berufsgruppen nicht vernachlässigt werden. Wir erklären, was genau das Gesetz derzeit beinhaltet.
Kultur: ein wachsender Sektor ohne Organisationsgrad
Rund 790 000 Menschen in Deutschland waren im Jahr 2013 in der Kultur- und Kreativwirtschaft abhängig beschäftigt. Davon befanden sich knapp zehn Prozent in einer Anstellung bei Museen, Bibliotheken, Theatern und anderen kulturellen Einrichtungen. (Quelle: Statista). Allerdings sind nur die wenigsten dieser im Kulturbetrieb angestellten ArbeitnehmerInnen gewerkschaftlich organisiert, so dass sie ihre Interessen wirkungsvoll vor Arbeitgeberverbänden verhandeln können. Zudem gibt es in diesem heterogenen Arbeitsfeld mehrere Spartengewerkschaften, die sich für ein und dieselbe Berufsgruppe zuständig fühlen.
Prinzipiell können alle ArbeitnehmerInnen, deren Berufssparte von mehr als einer Gewerkschaft vertreten wird, von dem sogenannten Tarifeinheitsgesetz betroffen sein. Dieses zielt darauf ab, Tarifkollisionen zwischen Gewerkschaften zu vermeiden, die für dieselbe Berufsgruppe einen Tarifvertrag mit der Arbeitgeberseite abschließen wollen. Wenn sich die Gewerkschaften im Vorfeld nicht untereinander einigen, soll künftig nur noch die Gewerkschaft verhandeln dürfen, welche die meisten Mitglieder innerhalb eines Betriebes vertritt unabhängig von den im Haus vertretenen Berufsgruppen. Befürworter des Gesetzes erwarten sich weniger anhaltende Streiks und proklamieren Tarifeinheit. Die Gegner fürchten die Verhinderung von Tarifautonomie, einen stärkeren Konkurrenzkampf der Gewerkschaften um Mitglieder und eine indirekte Beschneidung des Streikrechts der mitgliedsschwachen Gewerkschaften.

Streiken statt Tanzen
Auf unsere Nachfrage bei der SPD-Bundestagsfraktion, die das Gesetz maßgeblich auf den Weg gebracht hat, beschwichtigte Pressereferent Benjamin Seifert, dass es nur im Ausnahmefall zu Tarifkollisionen käme. Doch im Staatsballett Berlin werden aktuell genau diese Konkurrenzkämpfe um die Frage, wer einen Tarifvertrag für die TänzerInnen aushandeln darf, zwischen den Gewerkschaften ausgetragen. Die Verhandlungen führten GDBA (Gewerkschaft Deutscher Bühnenangehöriger) und VDO (Vereinigung Deutscher Opernchöre und Bühnentänzer) gemeinsam mit Georg Vierthaler, dem Generaldirektor der Berliner Opernstiftung und Geschäftsführer des Staatsballetts. Auch ver.di möchte als Verhandlungsführerin am Tisch sitzen, schließlich sind die TänzerInnen der Compagnie nahezu geschlossen bei ver.di organisiert. Aber der Direktor des Staatsballetts will nicht mit ver.di verhandeln, GDBA und VDO wollen selbst einen Tarifvertrag aushandeln. Ver.di verkündet, schon lange vor den aktuellen Verhandlungen einen Haustarif für die TänzerInnen ausgehandelt zu haben, dessen Anwendung nun ausgebremst wurde. Ein Kuddelmuddel.

Jetzt könnte man meinen, dass das Tarifeinheitsgesetz dem Staatsballett gelegen kommt. Die Auszählung der betrieblichen Gewerkschaftsmitglieder würde vermutlich zugunsten ver.dis ausfallen, mit denen Vierthaler sich an den Verhandlungstisch setzen müsste, wie sich das die TänzerInnen wünschen. Aber das Gesetz regelt nur das Verhältnis konkurrierender Gewerkschaften untereinander. Zwingen kann den Arbeitgeber niemand, mit der Mehrheits-Gewerkschaft zu verhandeln. Das kann nur über die Mittel des Arbeitskampfes wie Streikgeld erreicht werden, über welche die großen Gewerkschaften eher verfügen als die kleinen.

Status: Beschäftigungsverhältnis unklar
KulturmanagerInnen arbeiten in ganz unterschiedlichen Beschäftigungsarten. Viele werden in den Normalvertrag Bühne eingruppiert, da argumentiert wird, sie würden eine überwiegend künstlerische Tätigkeit ausüben. Unter den NV Bühne fallen demnach sogar PressesprecherInnen. Dieser Tarifvertrag wurde zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Bühnenverein, der GDBA sowie der VDO ausgehandelt und gilt flächendeckend.

Bei Museen sieht es wiederum anders aus. Dort werden KulturmanagerInnen üblicherweise als wissenschaftliches Personal eingestuft und nach TVöD bezahlt. Dieser Tarifvertrag bietet gegenüber dem NV Bühne je nach Entgeltstufe ein höheres Gehalt, geregelte Arbeitszeiten und eine unbefristete oder länger laufende Anstellung.

Selbstständige KulturmanagerInnen betrifft die Gesetzesänderung nicht. Allerdings sollten Freie MitarbeiterInnen von Kultureinrichtungen oder anderen Unternehmen in diesem Zusammenhang ihre tatsächliche Beschäftigungsart überprüfen. Arbeitet eine Kulturmanagerin auf freier Basis per Werk- oder Honorarvertrag für eine Einrichtung, von der sie wirtschaftlich abhängig ist, sich ihre Zeit nicht frei einteilen und ihre Arbeitsweise nicht frei bestimmen kann, gilt sie als arbeitnehmerähnliche Person. Dann greift für sie trotz freiberuflicher Tätigkeit die branchenübliche Tarifregelung allerdings nur, wenn sie Mitglied der Gewerkschaft ist, die den Tarifvertrag ausgehandelt hat.

Nur wer schreit, findet Gehör
Und das ist der Punkt: Gewerkschaftliche Interessensvertretung bei künstlerischen und kulturmanagerialen Berufen zahlt sich aus. So profitieren die zu über 90 % von der Deutschen Orchestervereinigung (DOV) vertretenen OrchestermusikerInnen innerhalb eines Opern- bzw. Theaterhauses im Vergleich zu ihren KollegInnen aus anderen künstlerischen Bereichen durch den Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern (TVK) von höheren Gehältern und längeren Vertragslaufzeiten. Die DOV gilt als unhinterfragte Verhandlungspartnerin für Arbeitgeberverbände der Orchesterlandschaft.

Die GDBA vertritt mit 3.500 Mitgliedern weniger als 10% der Darstellenden KünstlerInnen. Ver.di hat ca. 60.000 Mitglieder aus den kulturellen bzw. künstlerischen Berufen, davon ca. 10.000 Mitglieder aus der Fachgruppe Theater und Bühnen bzw. Darstellende Kunst. Bei dieser Kräfteverteilung könnte man meinen, dass ver.di das Tarifeinheitsgesetz begrüße. Aber das Gegenteil ist der Fall. Schließlich kann niemand wissen, in welchem Betrieb welche Gewerkschaft in der Mehrheit ist. Das würde dazu führen, dass zunehmend Haustarifverträge abgeschlossen und die tarifliche Situation im Kulturbetrieb zersplittert würde. Aus diesem Grund wollen mehrere Berufsgewerkschaften, darunter ver.di, die GBDA und die VDO, wegen verfassungsrechtlicher Bedenken vor dem BVG in Karlsruhe klagen.

Zudem sei es für den Kultur- und Medienbereich nicht sinnvoll, Mehrheitsverhältnisse gewerkschaftlicher Mitgliederzahlen an den festangestellten Mitarbeitern eines Betriebs festzumachen, argumentiert der Deutsche Kulturrat in einer Stellungnahme zu dem Gesetz. Denn bei projektbezogenen Arbeitsverhältnissen schwanken die Arbeitnehmerzahlen und damit die gewerkschaftlichen Mitgliederzahlen innerhalb kürzerer Zeitabstände. Zudem sei die Übermittlung von Mitgliederzahlen der Gewerkschaft an den Arbeitgeber unrechtmäßig, gibt Rudolf Zink, Fachgruppenleiter Medien, Kunst und Industrie bei ver.di, zu bedenken.

Die zwei Seiten der Gesetzes-Medaille
Andere Stimmen aus dem Kulturbetrieb zeigen sich abwartend. Sören Fenner, der sich bei der Initiative art but fair für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen von Künstlern einsetzt, sieht mindestens zwei Szenarien, zu denen das Gesetz im Kulturbereich führen könnte: Die solistisch-künstlerisch Beschäftigten haben in der Regel die Verträge mit den schlechtesten Bedingungen. Im besten Fall würden sich die Unterschiede in den Arbeitsbedingungen und in der Vergütung durch das Tarifeinheitsgesetz egalisieren. Im schlechtesten Fall besteht die Gefahr, dass die Gewerkschaften das arbeitsrechtlich komplizierte System an den Theatern zerstören, denn wir befinden uns in Tendenz-Betrieben mit freiwilligen und Pflichtleistungen. Zu den "freiwilligen Leistungen" eines Theaters zählen kurioserweise die Kernkompetenzen: die künstlerischen Ensembles. Die Künstler könnten also ihre festen Stellen verlieren und die Kulturbetriebe würden nur noch Gäste beschäftigen. Das wäre dann der Tod des Deutschen Stadttheatersystems.

Gesetz dem Fall ...
Für KulturmanagerInnen könnte das Gesetz dazu führen, dass es in Kultureinrichtungen künftig zu einer anderen Beschäftigungsstruktur kommt. Davon sind künstlerisch arbeitende Einrichtungen eher betroffen als zum Beispiel Museen, in denen die meisten Beschäftigten Angestellte des öffentlichen Dienstes sind. In Theatern hingegen könnten Stagione-Produktionen ohne festes Ensemble zunehmen, was die Struktur des ganzen Hauses beeinflusst.

So geschehen am Theater Wuppertal. Dort wurde die Entscheidung, das Ensemble zu entlassen, mit dem Sparzwang der Kommune erklärt. Das zeigt: Ob mit Tarifeinheitsgesetz oder ohne konzeptionelle oder künstlerische Entscheidungen werden nicht zuletzt aufgrund der finanziellen Situation eines Hauses getroffen. Dass Sparmaßnahmen oft zu Ungunsten der MitarbeiterInnen erfolgen, steht den Maßgaben eines freien, kreativen und innovativen Kulturbetriebs sowie dessen nach außen argumentierten Wertmaßstäben entgegen.
 

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