Meldung
Fortschritt bei der steuerrechtlichen Anerkennung freiberuflicher Kulturwissenschaftler
Auf die Anfrage des BfK hin hat das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben vom Mai diesen Jahres und unter Verweis auf § 18 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) nicht generell und ausnahmslos die angesprochenen Aufgabenfelder der Kulturwissenschaftler als selbständige qualifiziert.Es stellt jedoch ausdrücklich und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die »Tätigkeiten im Rahmen der Kuratierung bestehender Sammlungen, der konzeptionellen Arbeit an Museen, der Vorbereitung von Ausstellungen, der wissenschaftlichen Forschungsprojekte und Publikationen, der denkmalpflegerischen Gutachten, Firmen- und Vereinsfestschriften und der Erwachsenenbildung«(Schreiben des BMF vom 22.05.2006) unter den § 18 EStG. Da von Kulturwissenschaftlern jedoch auch Tätigkeiten, wie z.B. genealogische Recherchen, ausgeübt werden, die das BFM den gewerblichen Tätigkeiten zuordnet, ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung notwendig. Trotz dieser Einschränkung ist mit der Entscheidung des BMF für einen Großteil der freiberuflichen Kulturwissenschaftler ein höheres Maß an Steuergerechtigkeit und eine bundesweit einheitliche steuerrechtliche Beurteilung ihrer Arbeit gewährleistet.
Der Bundesverband freiberuflicher Kulturwissenschaftler e.V. (BfK) wurde 1998 gegründet und hat seinen Sitz in Bonn. Unter seinem Dach organisieren sich Archäologen, Historiker, Kunsthistoriker, Volkskundler, Kulturwissenschaftler, Geographen, Ethnologen und Wissenschaftler aus verwandten Disziplinen. Der Verband nimmt die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahr und wirbt in der Öffentlichkeit um mehr Akzeptanz der Freiberufler in den Bereichen Kulturwissenschaft und Kulturvermittlung.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbandes freiberuflicher Kulturwissenschaftler e.V. (BfK)
Weiterführende Links: www.b-f-k.de

