Appell zur Änderung der Kriterien für den Bezug von ALG I für Filmschaffende
Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) III § 123 gilt, dass eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld I derjenige erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Die Rahmenfrist, also die Frist, innerhalb derer die Anwartschaftszeit erreicht werden muss, betrug bisher drei Jahre. Seit dem 1. Februar 2006 gilt eine Verkürzung der Rahmenfrist auf zwei Jahre.
Die Änderung der Rahmenfrist berücksichtigt nicht die Besonderheiten der Kulturberufe insgesamt. Bei der Abfassung des Gesetzes wurde ersichtlich ein »Normalarbeitsverhältnis« zu Grunde gelegt. Kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse bei ständig wechselnden Einrichtungen blieben außer Betracht, obwohl sie im Kulturbereich den Regelfall bilden.
Der Verwaltungsrat der FFA weist darauf hin, dass die Verkürzung der Rahmenfrist für die Filmschaffenden geradezu existenzvernichtend ist. Die in dieser Branche Beschäftigten können trotz hoher Beitragszahlungen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwerben, da ihre oft nur wenige Wochen andauernden Vertragsverhältnisse nicht die erforderliche zwölfmonatige Anwartschaftszeit erfüllen.
Damit ist nicht nur die berufliche Existenzvernichtung zahlloser Filmschaffender zu befürchten, sondern auch ein Verlust der dringend benötigten qualifizierten Fachkräfte für die (Theater- und) Filmbranche, da diese sich zwangsläufig beruflich umorientieren müssen.
Quelle: Pressemitteilung der Filmförderungsanstalt (FFA) vom 20.2.2006

