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18. Mai 2008

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Lärmschutz für Orchester

Bereits im Februar 2003 hat die Europäische Union eine Lärm- und Vibrationsschutzrichtlinie erlassen. Diese Richtlinie gilt auch für den Musik- und Unterhaltungssektor. Von Bedeutung ist dies vor allem für die Opern- und Konzertorchester.

Mit Rücksicht auf die im Musik- und Unterhaltungssektor bestehenden besonderen Verhältnisse wurde in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen, dass das Inkrafttreten der Vorschriften für diesen Sektor auf den 15. Februar 2008 verschoben wird. Dieses Datum steht nun unmittelbar bevor.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Umsetzung dieser Richtlinie am 8. März 2007 eine Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibration (LärmVibrationsArbSchV) in Kraft gesetzt. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie gilt diese für den Musik- und Unterhaltungssektor ebenfalls ab 15. Februar 2008. Damit ist sie für die in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse die maßgebende Rechtsgrundlage. Deshalb stellt sich sowohl innerhalb der Mitgliedschaft des Deutschen Bühnenvereins als auch in der Öffentlichkeit die Frage, wie hinsichtlich des Inkrafttretens der neuen Regelungen zu verfahren ist.

Die Verordnung steht zum Download im Internet zur Verfügung, etwa unter

http://www.gesetze-im-internet.de/l_rmvibrationsarbschv/index.html


I.    Vorgaben der Verordnung


In der Verordnung sind Lärm-Durchschnittswerte und Lärm-Spitzenwerte angegeben. Lärmschutzmaßnahmen müssen vom Arbeitgeber ergriffen werden, wenn der Durchschnittswert oder der Spitzenwert überschritten wird. Dabei differenziert die Verordnung jeweils zwischen einem unteren und einem oberen Auslösewert. Die Überschreitung dieser Werte machen unterschiedliche Maßnahmen erforderlich, die im Folgenden näher dargestellt werden. Der untere Auslösewert beträgt bei der Durchschnittsbelastung 80 Dezibel, bei der Spitzenbelastung 135 Dezibel, der obere Auslösewert 85 Dezibel bzw. 137 Dezibel (§ 6 LärmVibrationsArbSchV). Der Wert ist absolut zu messen, also ohne Berücksichtigung eines gegebenenfalls getragenen Gehörschutzes.

II.    Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber


Um eventuell notwendige Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter vor Lärmexposition einzuleiten, muss der Arbeitgeber zunächst eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen (§ 3 LärmVibrationsArbSchV). Diese Gefährdungsbeurteilung dient der Feststellung, ob eine Lärmbelastung im Sinne der Verordnung bei den Musikern, aber gegebenenfalls auch bei anderen Mitarbeitern (z.B. Chorsängern), vorliegt.

Insoweit trifft den Arbeitgeber eine Dokumentationspflicht. Zur Gefährdungsbeurteilung gehört insbesondere die Feststellung über Art, Ausmaß und Dauer der Lärmbelastung. § 4 LärmVibrationsArbSchV sieht in diesem Zusammenhang konkrete Messungen nach dem Stand der Technik ausdrücklich vor.

Zunächst ist also die Frage zu stellen, ob überhaupt die genannten Grenzwerte überschritten werden und damit die in der Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Wie oben unter I dargestellt, ist die durchschnittliche Lärmbelastung zu ermitteln und zwar grundsätzlich innerhalb einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden. Die Verordnung eröffnet die Möglichkeit, dass für die durchschnittliche Lärmbelastung statt der täglichen Arbeitszeit die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt wird. Allerdings setzt dies eine Genehmigung der zuständigen Behörde voraus, die diese in besonderen Fällen auf Antrag erteilen kann (§ 15 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV). Aus unserer Sicht liegt ein solcher besonderer Fall bei Orchestermusikern regelmäßig vor. Denn bei diesen ist die stark schwankende Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen, die die Verordnung als Voraussetzung nennt, in der Regel gegeben. Der Bühnenverein empfiehlt den Theatern und Orchestern daher dringend, entsprechende Anträge bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Bei der Berechnung der durchschnittlichen Lärmbelastung sind aus Sicht des Bühnenvereins noch zwei Aspekte zu berücksichtigen: Zum einen besteht die Arbeitswoche eines Musiker nicht nur aus Vorstellungs- und Probendiensten, sondern auch aus anderen Tätigkeiten, wie häuslichem Üben, in denen der Musiker regelmäßig deutlich geringeren Lärmbelastungen ausgesetzt ist als bei Vorstellungen und Proben. So kommen viele Orchestermusiker in der Woche lediglich auf eine Proben- und Aufführungszeit, die regelmäßig 24 Stunden nicht überschreitet, eher deutlich unterschreitet. Dies ist bei der Durchschnittsberechnung angemessen zu berücksichtigen. Zum anderen folgen aus einer stärkeren Lärmbelastung, die sich in dieser Präsenzarbeitszeit ergibt, gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Freizeit des Musikers, in der er auf eine akustische Schonung zu achten hat. Dies gilt insbesondere für seine tarifvertragliche vorgesehene Ruhezeit zwischen Probe und Aufführung. Findet diese Schonung auf Eigeninitiative des Musikers nicht statt, wäre zu prüfen, inwieweit sie angeordnet werden kann. Für den Arbeitgeber besteht zudem die Möglichkeit, vor allem in Wochen, in denen die durchschnittliche durch den Vorstellungs- und Probenbetrieb entstehende Belastung höher ist als die durch die Verordnung bestimmten Werte, jede Art von akustisch belastenden Nebentätigkeiten, vor allem solche in anderen Orchestern, zu untersagen. Der beschriebene Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers kann es ermöglichen, dass an vielen Tagen bzw. in vielen Wochen eine Überschreitung sogar des unteren Auslösewertes vermieden werden kann. Dann müssten keine Maßnahmen im Sinne der Verordnung ergriffen werden.

Neben der durchschnittlichen Lärmbelastung sieht die Verordnung Spitzenwerte von 135 und 137 Dezibel vor, die nicht überschritten werden dürfen. In den meisten Fällen werden diese Werte jedoch nicht erreicht.

III.    Mögliche Maßnahmen des Arbeitgebers


Werden die unteren Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber insbesondere die Pflicht zur Information der Arbeitnehmer über die möglichen Gefährdungen durch die Lärmbelastung. Des Weiteren muss er einen individuellen Gehörschutz (Otoplastik), aber auch eine Untersuchung des Gehörs anbieten sowie eine Gesundheitsakte führen. Wird der obere Auslösewert überschritten, besteht unter anderem die Pflicht zur Durchführung von ärztlichen Gehöruntersuchungen bei den Arbeitnehmern sowie eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zum Tragen eines individuellen Gehörschutzes.
Nach der Konzeption der Verordnung hat der Arbeitgeber allerdings vorrangig zu prüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Lärmexposition zu verringern oder zu vermeiden. § 7 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV zählt beispielhaft Maßnahmen auf. Viele der dort vorgesehenen Maßnahmen scheiden jedoch gerade im Musikbereich wegen der Natur der Sache praktisch aus, wie etwa die Einführung von alternativen Arbeitsverfahren oder der Einsatz anderer Arbeitsmittel. In Betracht kommen jedoch durchaus den Schall mindernde Maßnahmen, etwa Schallschutzvorrichtungen im Probenraum, im Orchestergraben bzw. auf dem Podium, die den Schallschutz für den jeweils vor einem lauten Instrument sitzenden Musiker sicherstellen. Gerade auf dem Podium hat sich auch die Einrichtung verschiedener Sitzhöhen oder alternativer Orchesteranordnungen bewährt. Nicht in Betracht kommen Maßnahmen, die die künstlerische Gestaltung der Musikdarbietung beeinträchtigen, wie etwa kleinere Besetzung, Wechsel von Besetzungen während der Vorstellung oder Verringerung der Lautstärke beim Spielen der Instrumente. Organisatorische Maßnahmen, die zur Verkürzung der Arbeitszeit insgesamt führen, sind aus Sicht des Bühnenvereins ebenso ausgeschlossen wie Überlegungen zur Einschränkung des Repertoires. Daraus ergibt sich, dass sich der Lärmschutz zum jetzigen Zeitpunkt in vielen Fällen wesentlich auf das Tragen von Otoplastiken beschränken wird, um eine Unterschreitung der Grenzwerte zu erreichen.
Die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung sieht eine Unterweisung der Beschäftigten vor, die diese über die Gefahren der Lärmexposition informiert. Im Bereich der Theater und Orchester sollten zunächst mit dem Orchestervorstand und mit den Orchestermusikern, aber auch mit Chorvorstand und Chor, Gespräche über gegebenenfalls einzuführende Lärmschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der baulichen, organisatorischen und insbesondere finanziellen Möglichkeiten des Betriebes. In diese Gespräche sollten auch andere künstlerische Mitarbeiter einbezogen werden, wenn in ihrem Arbeitsbereich durch die Musik Lärmbelastungen entstehen, die zumindest die oben genannte Gefährdungsbeurteilung erforderlich machen. Ein kontinuierlicher Austausch zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Gefährdungsbeurteilung und möglicherweise erforderliche Maßnahmen ist empfehlenswert.

IV.    Leitfaden


Die Europäische Union hat zur Umsetzung der Richtlinie einen nicht-verbindlichen Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie entwickelt. Dieser liegt in englischer Sprache bereits vor. Die amtliche deutsche Übersetzung steht noch aus.

Außerdem hat das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Arbeitsgruppe einberufen zur Entwicklung eines eigenen deutschen Leitfadens, der die so genannten »best practices« enthalten und damit den Orchestern und ihren Mitgliedern praktische Tipps zur Umsetzung der entsprechenden Verordnung geben soll. Dies soll vor dem Hintergrund geschehen, dass es in Deutschland eine besonders ausgeprägte Musikszene gibt. Diese Arbeitsgruppe, an der unter anderen auch der Bühnenverein beteiligt ist, soll in den nächsten Wochen noch einmal die Zusammenstellung der BAuA abschließend beraten. Sobald wir den Leitfaden erhalten, wird der Bühnenverein weitere Informationen zur Verfügung stellen.

14.02.2008
Quelle: Deutscher Bühnenverein
Weiterführende Links: http://www.buehnenverein.de
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