06.01.2020

Buchdetails

Künstlersozialversicherungsgesetz: Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Gelbe Erläuterungsbücher)
von Hugo Finke, Wolfgang Brachmann, Willy Nordhausen
Verlag: Beck C. H.
Seiten: 581
 

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Autor*in

Andreas Neumann
alias Immoanwalt NRW ist Anwalt in Münster mit Schwerpunkt im Baurecht. Parallel dazu ist er Tänzer und Pianist.
Buchrezension

Kommentar zum KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz, 5. Auflage

Die soziale Sicherung für selbständige Künstler und Publizisten ist seit der Einführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) 1983 gesetzlich geregelt. Seither gewinnt es an Bedeutung und wird durch zahlreiche kontroverse Auslegungs- und Abgrenzungsfragen aber immer komplexer. Um dabei weiterhin den Überblick zu behalten, hilft die nunmehr 5. Auflage des Buches "Kommentar zum KSVG".
 
Der 2019 erschienene Kommentar von Hugo Finke, Wolfgang Brachmann und Willy Nordhausen gehört zur bedeutenden Reihe der "Gelben Erläuterungsbücher" des Verlags C.H.Beck, des Platzhirschen der Verlage für juristische Bücher und Datenbanken in Deutschland. Das KSVG dient der Kranken-, Renten- und seit 1995 auch Pflegeversicherung der selbständiger Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten. Darunter fallen nach § 2 KSVG schaffende, ausübende oder lehrende Musikerinnen und Musiker, Schauspielerinnen und Schauspieler, bildende Künstlerinnen und Künstler, Schriftstellerinnen und Schriftsteller sowie Journalistinnen und Journalisten. Es ergeben sich daraus zahlreiche kontroverse Auslegungs- und Abgrenzungsfragen, die Behörden und Rechtsprechung seit 1983 immer wieder beschäftigen, so dass ein Kommentar auch zu diesem Gesetz erforderlich ist.

Das Buch verarbeitet wie in den Vorauflagen auch weiterhin die aktuellste Literatur und Rechtsprechung zum Thema KSVG. Dabei verweist es ergänzend auf informative Internetpräsenzen u.a. der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie auch des Bundessozialgerichts. Auf der Seite des Bundessozialgerichts erhält man beispielsweise Zugang zu allen wesentlichen Grundsatzentscheidungen ab 2010 und damit zur maßgeblichen Quelle der gültigen Gesetzesanwendung. Die Kommentatoren berücksichtigen bei ihrer Quellenarbeit insbesondere auch das neue Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG), das am 1.1.2015 in Kraft getreten ist. Dieses hat Regelprüffristen eingeführt und der Künstlersozialkasse ein eigenes Prüfrecht eingeräumt.

Wegweiser im Paragraphenlabyrinth

Die §§ 1-61 des KSVG werden nach der informativen und gut lesbaren Einführung über die Entstehung und Verortung der Künstlersozialversicherung im System der Sozialversicherung und deren Grundzüge wie bei Kommentaren üblich in nummerischer Reihenfolge erklärt. Dabei besticht die präzise und übersichtliche Gliederung der jeweiligen Erörterung zu den einzelnen Paragraphen.

Der Kommentarteil ist dabei fast 350 Seiten lang. Darauf folgen 12 Anhänge mit den wichtigsten Verordnungen und weiteren Gesetzen sowie wichtiger Grauer Literatur, unter anderem auch des sogenannten Künstlerkatalogs in Anhang 6 aus dem Jahre 1975. Dieser wird trotz der erheblichen Weiterentwicklung des Kunst- und Kulturbegriffs nach wie vor in Abgrenzungsfragen herangezogen. Es bestehen offensichtlich Hemmungen davor, eine aufwändige Grundsatzdiskussion hierüber zu eröffnen bzw. "das Fass wieder aufzumachen". 

Fragen der Auslegung und Abgrenzung beantworten

Eine wichtige dieser Abgrenzungsfragen betrifft die Designerinnen und Designer, insbesondere das immer wichtiger werdende Webdesign. Während das mechanische Programmieren dem Künstlerbegriff nicht unterfällt, gehören die Schaffung einer neuen Corporate Identity und das kreative Gestalten einer Homepage zur Bemessungsgrundlage nach § 25 KSVG und sind damit im Zweifel meldepflichtig. Nach meiner einschlägigen Erfahrung wird dies im Umgang mit Webdesign-Firmen sehr häufig nicht beachtet.

Das hat wohl im Wesentlichen zwei Ursachen: Zum einen hat die Beitragspflicht der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer auch in den Genuss der Künstlersozialversicherung kommt. Zum anderen wird der Kreis der meldepflichtigen und abgabepflichtigen Personen nach § 27 in Verbindung mit § 24 KSVG sehr kontrovers ausgelegt. So sollen Werbetreibende, die nur Eigenwerbung betreiben, nur dann dazu zählen, wenn sie dies nicht nur gelegentlich tun. Gelegentlich bedeutet - grob gesagt - bis zu drei Aufträge in einem Jahr und nicht mehr als 450 EUR (Wertgrenze).

Eine andere - schon ältere - Abgrenzungsfrage betrifft das Kunsthandwerk. Dem Kunsthandwerk ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.6.1998 ein gestalterischer Freiraum immanent. Es bleibe jedoch Handwerk. Für die Bewertung als künstlerische Leistung sei eine - über eine kunsthandwerkliche Gestaltung hinausgehende - schöpferische Leistung notwendig. Dies ist eine Anlehnung an den zentralen Begriff der Schöpfungshöhe im Urheberrecht.

Fazit

Der Kommentar hilft bei der praktischen Anwendung des Gesetzes auf konkrete Einzelfragen und gehört daher - ob in Papierform oder als Modul der Datenbank - auf jeden Fall in eine seriöse juristische Bibliothek. Er kann darüber hinaus aber auch allen Kreativen ans Herz gelegt werden, die - nicht nur "gelegentlich" - Hilfskräfte beschäftigen. Dank dieses Kommentars verstehen auch Personen ohne juristischen Hintergrund die Gesetzeslage betreffend die Sozialversicherung der Künstlerinnen und Künstler erheblich besser.

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