05.06.2007

Autor*in

Heidrun Miller
Spenden und Sponsoring

Mittel für den Zweck

Ob Spender oder Sponsor: zunächst einmal gilt es, Beziehungen aufzubauen und den Partner für ein Projekt zu gewinnen. Ist erst einmal die Bereitschaft zur Unterstützung einer Sache prinzipiell geweckt, geht es in einem zweiten Schritt darum, Einzelheiten des Engagements zu vereinbaren. Hierbei wird es bedeutsam, ob es sich bei der Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen um Spenden, Sponsorenleistung oder um die Vergütung einer aktiven Werbeleistung handelt.
Die Grenzen zwischen Spende und Sponsoring bzw. zwischen Sponsoring oder Werbeaktivität sind fließend; nicht immer ist die Zuordnung eines Geldzuflusses leicht. Für die steuerliche Beurteilung ist eine eindeutige Zuordnung jedoch wichtig. Die empfangende Körperschaft muss entscheiden, ob der Zufluss dem (ertrag)steuerfreien Bereich als Spende, als Einnahme im Rahmen der Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebs oder als Einnahme in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen
ist.
 
Ausgaben wie Spenden mindern beim Spender das steuerpflichtige Einkommen bzw. den Gewerbeertrag und sind, wenn sie aus Betriebsvermögen geleistet werden, von den Betriebsausgaben abzugrenzen. Zu den Betriebsausgaben gehören hingegen Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, z.B. Aufwendungen für Werbeaktivitäten. Es besteht kein Korrespondenzprinzip zwischen der Einstufung einer Ausgabe als Betriebsausgabe beim Sponsor und der steuerlichen Behandlung beim Empfänger. So kann es sein, dass Leistungen beim Geldgeber als Betriebsausgaben behandelt werden, während sie bei der Empfängerkörperschaft als Spende verbucht werden. Wie die empfangende Körperschaft die Leistungen eines Zuwendenden behandelt, z.B. ob als Spende, als Einnahme im Zweckbetrieb oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist für den Geldgeber nicht unbedingt von Belang. Es ist daher Aufgabe der empfangenden gemeinnützigen Körperschaft, darauf hinzuwirken, dass in einer Vereinbarung Leistungen und ggf. Gegenleistung genau definiert sind und ggf. Teilsummen genannt werden. Das erleichtert die Verbuchung und hilft beim richtigen steuerrechtlichen Umgang mit Zahlungen.
 
Die vier Tätigkeitssphären in der Gemeinnützigkeit ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind für privatrechtliche Körperschaften vor allem steuerlich relevant. Von der Zuordnung von Einnahmen in die Bereiche ist u.a. abhängig, ob eine Einnahme umsatzsteuerfrei ist, ob bei der Umsatzsteuer der begünstigte oder der Regelsteuersatz angewendet wird und ob eine Einnahme der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu unterwerfen ist.
 
Spenden für steuerbegünstigte Zwecke werden meist gegeben, weil der Spender das Projekt unterstützen will, ohne dass er sich einen eigenen Vorteil davon verspricht. Ein Spender erhält keine Gegenleistung. Die Spende erfolgt freiwillig und unentgeltlich. Da kein Leistungsaustausch erfolgt wie er bei Geschäftsvorfällen ansonsten üblich ist , fallen die Spendeneinnahmen in die nicht-unternehmerische Sphäre, also in den umsatzsteuer- und ertragsteuerfreien ideellen Bereich. Eine Spendenbescheinigung bzw. Zuwendungsbestätigung darf die empfangende Körperschaft nur ausstellen, wenn es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung handelt.
 
Während es sich bei der Spende in der Regel um eine rein mäzenatische Unterstützung handelt, ist beim Sponsoring die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen oft mit den Zielen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verbunden. Der Leistung steht eine Gegenleistung gegenüber. Zuwendungen von Sponsoren unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Wenn sie dem ertragsteuerfreien Zweckbetrieb oder der Vermögensverwaltung zugeordnet werden, unterliegen sie in der Regel der Umsatzsteuer mit dem begünstigten Steuersatz. Eine Sponsoringeinnahme lässt sich noch dem Zweckbetrieb zuordnen, wenn der Sponsoringnehmer auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Konzertprospekten auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist, ohne besondere Hervorhebung. Dabei kann der Name des Sponsors genannt werden, auch unter Verwendung des Logos. Ist das Logo des Sponsors auf der Homepage der gemeinnützigen Körperschaft zur Internetseite und damit zu den Werbeseiten des Sponsors jedoch verlinkt, ist dies als eine aktive Werbeleistung einzustufen und somit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Dieses Beispiel zeigt, wie nah Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb beieinander liegen können.
 
Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen dem Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer und sind ertragsteuerpflichtig. Zum Beispiel Einnahmen für Anzeigen im Veranstaltungsprospekt fallen regelmäßig in diesen Bereich.
 
Für den Sponsor, der eine Sache unterstützen möchte und mit seinem Sponsoring zudem eine Imagepflege verbindet, sind in einer Vereinbarung evt. keine näheren Differenzierungen nötig als die Nennung einer Pauschal-Nettosumme und die Auflistung der Gegenleistungen (z.B. Anzeige im Veranstaltungsprospekt, Präsentation des Sponsors auf Plakaten, Nennung des Sponsors in den Veranstaltungsprogrammheften), unabhängig davon, ob dies beim Sponsoringnehmer zu Einnahmen im Zweckbetrieb, in der Vermögensverwaltung oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Die gesponserte Körperschaft sollte auf die Nennung von Teilsummen für aktive Werbeleistungen einerseits (z.B. Anzeigen, Verlinkung von Logos im Internet) und Sponsoringleistungen andererseits (z.B. Unterstützung einer konkreten Veranstaltung) achten. Das erleichtert die Rechnungsstellung und die Verbuchung der Sponsoringeinnahmen im Zweckbetrieb und der Einnahmen für Anzeigen etc. im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, 30.678 Euro im Jahr, unterliegen sie der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Eine genaue Benennung von Teilsummen im Vorfeld ermöglicht, dass die reinen Sponsorenleistungen eindeutig dem Zweckbetrieb zugeordnet werden können. Es ist im Interesse der gemeinnützigen Körperschaft, die ihre Hauptaktivität im Zweckbetrieb entfaltet, die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möglichst gering zu halten entsprechend der in diesem Bereich erfolgten Leistungen , und andererseits Mittel für den gemeinnützigen Zweck der Körperschaft in diesem Bereich voll einsetzen zu können.
 
In diesem Zusammenhang seien auch geplante Neuregelungen im Spendenund Gemeinnützigkeitsrecht erwähnt: Nach dem Entwurf eines Gesetzes sollen die Höchstgrenzen für den Abzug von Spenden für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG) von 5% bzw. 10% auf einheitlich 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 des Umsatzes und der Lohnsumme mit Wirkung ab 1. Januar 2007 angehoben werden; der Höchstbetrag für die (Erst-)Ausstattung von Stiftungen (Vermögensstockspenden) soll von 307.000 Euro auf 750.000 Euro angehoben werden. Ob der Entwurf tatsächlich so verabschiedet wird, ist noch offen.
 
HEIDRUN MI L LER Musikwissenschaftlerin, studierte in Mainz und Siena (Italien). Sie ist seit 1996 Mitarbeiterin der Stiftung Villa Musica Rheinland- Pfalz, zudem seit 2004 Geschäftsführerin von RheinVokal Festival am Mittelrhein.
 

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