20.04.2017

Themenreihe Soziokultur

Autor*in

Almuth Werner
war nach Studium, Promotion und Referendariat im Bereich der Rechtswissenschaften in leitender Funktion am Abbe-Institut für Stiftungswesen an der FSU Jena tätig und dabei verantwortlich für die Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen und Veranstaltungen wie den Thüringer Stiftungstag. Seit Januar 2014 arbeitet sie für die eureos gmbh Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig im Bereich Vereins-, Stiftungs- und Gesellschaftsrecht. Daneben ist sie u.a. als Vorstands- und Kuratoriumsmitglied verschiedener künstlerischer Vereine und Stiftung sowie als Dozentin tätig.
Rechtsformwahl

Welche Form ist die richtige für mein Kulturprojekt?

Die meisten neuen Kulturprojekte und einrichtungen beginnen als Verein. Aber ist das wirklich sinnvoll? Ein Vergleich verschiedener Rechtsformen, ihrer Voraussetzungen (Rahmenbedingungen) und gesetzlichen Möglichkeiten kann lohnen.

Themenreihe Soziokultur

Die Suche nach der passenden Rechtsform beginnt mit verschiedenen Fragestellungen zum Kulturprojekt selbst:
 
  • Soll es gemeinnützig sein?
  • Welche Strukturen und Güter sind vorhanden und können oder sollen eingebracht werden?
  • Wer sind die Beteiligten Privatpersonen, Institutionen oder die öffentliche Hand?
  • Tendiert die hierarchische Binnenorganisation eher zu partizipativen Arbeitsstrukturen oder einer Beteiligung weniger Personen?
  • Welche Compliance- oder Qualitätskriterien sind mit Blick auf mögliche Kooperationen und gewünschte Förderpartner zu beachten?
Die zur Wahl stehenden Rechtsformen sind sodann:
 
  • die mitgliederbasierten sog. Körperschaften, wie der eingetragene bzw. nicht eingetragene Verein (darunter wiederum Förder- oder Trägervereine)
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • die Aktiengesellschaft (AG)
  • die eingetragene Genossenschaft (eGen)
  • (kommunale) Zweckverbände
  • oder die mitglieder- und damit eigentümerlose Stiftung in den Formen der selbständigen oder unselbständigen Stiftung.
Alle genannten Rechtsformen stehen gemeinnützigen Zwecken offen, mit der Besonderheit, dass dem Zweckverband die Gemeinnützigkeit über die verbundenen kommunalen Einrichtungen vermittelt wird. Dieser besondere steuerliche Status ist etwa der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR/ BGB-Gesellschaft) als Personengesellschaft verwehrt: Die enge persönliche Bindung der Gesellschafter stellt immanent persönliche Interessen in den Vordergrund und gerade nicht ein Wirken für die Allgemeinheit.

Die aufgezählten Rahmenbedingungen bilden die Grundlage für die Auswahl einer individuell passenden Rechtsform. Diese orientiert sich zunächst am gesetzlichen Regeltypus. Darüber hinaus müssen verschiedene weitere Aspekte Beachtung finden.

Die Satzung

Schon früh sollten mögliche Spielräume der Satzungsgestaltung einbezogen werden. Hierbei stehen der Verein, die GmbH und die Stiftung vornan. eGen und AG sind hingegen durch eine hohe Anzahl zwingender Vorgaben geprägt. Bei Verein und eGen ist wiederum die mögliche Zwecksetzung eingeschränkt: Bei Vereinen auf den sog. Idealverein (wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur nebenbei verfolgt werden), Genossenschaften müssen dem genossenschaftlichen Prinzip des Mitgliederbezugs entsprechen (Förderung sozialer oder kultureller Belange der Mitglieder). In der genauen Kenntnis und Nutzung der Gestaltungsmöglichkeiten (Satzung) jeder einzelnen Rechtsform liegt das wesentliche gestalterische und damit das Projekt und die Institution prägende Potential.

Die Gründungskosten

Daneben sind die Kosten der Gründung sowie der laufenden Verwaltung zu berücksichtigen. Dazu zählen etwa die notarielle Beteiligung bei Beschlüssen (AG), Satzungsänderungen (GmbH) oder nur beim Vorstandswechsel (e.V.). Die Gründungkosten sind bei der AG und der Stiftung hoch. Für erstere sind allein für das Stammkapital 50.000 aufzubringen, zudem entstehen Beratungs- und Notarkosten. Bei einer Stiftung ist ein für den Bedarf der Tätigkeit ausreichendes Stiftungsvermögen aufzubringen, das entweder über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren verbraucht werden darf (Verbrauchsstiftung) oder dauerhaft zu erhalten ist und die Projektziele nur mit den Erträgen unterstützt. Gerade zum dauerhaften Erhalt von Kulturgut oder einer Immobilie für kulturelle Zwecke bietet sich die Stiftung vorrangig an. Die Erhaltungskosten muss sie jedoch erwirtschaften können.

Deshalb kann es notwendig oder wünschenswert sein, mehrere Projektfunktionen auf verschiedene Organisationen zu verteilen. So ist es möglich, einen Verein oder eine Gesellschaft neben die Stiftung zu stellen und ihre Eigentümerfunktion um die Finanzierungs- oder operative Funktion eines Vereins oder einer Gesellschaft zu ergänzen. Hier lassen sich kreative Konstrukte mit allen Vorteilen, die eine einzelne Rechtsform bietet, für ein Projekt entwerfen.

Finanziell günstige Gründungen sind der Verein (ohne Stammkapital) oder die GmbH. Deren gesetzliches Stammkapital beträgt zwar 25.000 , zu denen erneut Beratungs- und Notarkosten hinzukommen. Alternativ lässt sich die GmbH jedoch auch in Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), der sog. UG, mit einem theoretischen Stammkapital von 1 gründen. Die Differenz ist aus den Gewinnen der Folgejahre auszugleichen. Auch die Gründung einer eGen ist allein wegen der Zwangsmitgliedschaft in einem Prüfungsverband, der auch die Gründung begleitet, finanziell aufwändig. Spätere regelmäßige Pflichtprüfungen sind ebenfalls kostenrelevant. Doch sichern diese Kontrollen Genossenschaften vor wirtschaftlichen Fehlentscheidungen und Schieflagen ab ein Grund für ihr hohes Ansehen.

Eine solche Prüfung fehlt Vereinen, die zudem einer einfachen Rechnungslegung unterliegen, wie im Übrigen auch die Stiftungen. Wer diese Einnahme-Ausgabenrechnung als unzureichend ablehnt, kann freiwillig bilanzieren. Hingegen besteht für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine Bilanzierungspflicht.

Arbeitsstrukturen

Unter dem Blickwinkel partizipativer Arbeitsstrukturen rangieren wiederum der Verein mit der Mitgliederversammlung als höchstem Organ (gesetzlicher Grundtypus) und die ebenfalls demokratisch ausgerichtete eGen (Pro-Kopf-Stimmrecht, unabhängig von der Anzahl erworbener Geschäftsanteile) weit vorn. Bei GmbH und AG hingegen orientieren sich die Stimmrechte an den erworbenen Gesellschaftsanteilen. Dem ist jedoch die Entscheidungsfreiheit der Personen im Vorstand (= geschäftsführendes Organ) von AG und eGen entgegenzustellen, die nach eigenem unternehmerischen Ermessen bzw. in eigener Verantwortung agieren. Anders funktioniert die GmbH. Deren Geschäftsführer sind weisungsgebunden (Gesellschafterversammlung). Nicht zu vergessen sind die zwingenden Aufsichtsräte bei AG und eGen (ab 20 Genossen). Hingegen können die anderen Rechtsformen freiwillig und in ihren Aufgaben auf den eigenen Bedarf zugeschnittene Aufsichtsorgane/ Beiräte/ Kuratorien einrichten.

Allein an den Willen der Gründer und den originären Satzungstext gebunden sind die Organmitglieder der Stiftung, des gesetzlich zwingenden Vorstands und fakultativer Organe. Wegen der Bindung an den Stifterwillen sind spätere Satzungsänderungen nur eingeschränkt möglich. Dass hierin ein Vorteil liegen kann, der Spendern wie insbesondere Zustiftern (eine besondere Form der Spende in das zu erhaltende Vermögen, mit besonderem Steuerabzug) den satzungsgemäßen Einsatz garantiert (hinzutritt bei selbständigen Stiftungen eine staatliche Aufsicht), ist im Einzelnen bei der Rechtsformwahl zu berücksichtigen.




 

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