15.04.2020

Themenreihe Digitale Formate

Autor*in

Jana Krzewsky
ist selbstständige Anwältin und berät seit über 10 Jahren Medien- und Kreativwirtschaftsunternehmen. Sie interessierte sich schon immer für Filme, Bücher, Musik und Kultur im Allgemeinen. Daher stand für sie nach dem Studium fest, in der Medien- und Kreativbranche arbeiten zu wollen. Zudem ist sie als Dozentin tätig.
Online-Recht für Kultureinrichtungen

Profile in sozialen Medien rechtssicher gestalten

Impressumspflicht, fremde Bilder teilen, Livestreams. Die Rechtslage in Bezug auf die Kanäle von Kultureinrichtungen in den sozialen Medien erscheint schnell unübersichtlich. Doch sie ist für alle Plattformen gleich und gar nicht so schwierig umzusetzen.

Themenreihe Digitale Formate

An einem fiktiven und übertragbaren Beispiel möchte ich die Gestaltung rechtlich sicherer Social Media-Kanäle und einer entsprechenden Website aufzeigen: Die Galerie YOK3 wird von einem Kollektiv als e.V. betrieben. Der Verein fördert unterschiedlichste künstlerische Sichtweisen und dient als Präsentations- und Diskursplattform. Die kuratierten Künstler bedienen sich dabei unterschiedlichster Formate wie Fotografie, Video, Installation bis hin zu Performance. Der Verein möchte seine Website und seinen Social Media-Auftritt überarbeiten und wissen, was dabei rechtlich zu beachten ist. Im diesem ersten Teil geht es um die Grundlagen und die sozialen Medien.
 
1. Domain/Profilname
 
Die Galerie sollte zunächst darauf achten, dass sie für die Social Media-Kanäle und die Website eine frei verfügbare Domain verwendet. Zu beachten ist aber auch bei diesen, dass sie keine Namens- oder fremden Markenrechte verletzen. Denn nur weil eine Domain oder ein Profilname noch frei ist, heißt es noch lange nicht, dass man diese einfach nutzen kann. Hat beispielsweise ein Sportartikelhersteller einen Sportschuhedition namens YOK3 herausgebracht und diesen als Marke registriert, verletzt man mit der Domain www.yok3.de und dem Facebook-Profil YOK3 dessen Markenrechte. Gleiches würde gelten, wenn der Sportartikelhersteller seinen Schuh unter YUK3 oder YOK2 herausgebracht hätte. Denn nicht nur gleiche, sondern auch ähnliche Bezeichnungen (!) können die Markenrechte verletzen. 
 
Daher ist zunächst im Internet über Suchmaschinen, Branchenbücher und Handelsregister zu recherchieren, ob der Name YOK3 noch frei ist. Im zweiten Schritt ist sodann bei den jeweiligen Vergabestellen für Domains anzufragen, ob YOK3 überhaupt als Domain verfügbar ist. Sollte die Domain yok3.de lauten, ist dafür die Denic (www.denic.de) zuständig. Andere Domainendungen wie .com oder .org werden von anderen Vergabestellen verwaltet, bei denen auch eine kurze Recherche durchgeführt werden sollte. Anschließend sollte man in den sozialen Medien prüfen, ob es bereits Profile zu diesem oder ähnlichen Namen gibt. Zuguterletzt sollte auch beim Deutsche Patent- und Markenamt sichergestellt werden, ob gleiche und ähnlich klingenden Bezeichnungen und Namen bereits als Marke angemeldet wurden. Hier muss man ein wenig kreativ werden und nach Marken wie yok2, yik oder ähnliche Bezeichnungen suchen. Denn je nach den Umständen können auch ähnliche Bezeichnungen fremde Markenrechte verletzen. 
 
Ohne derartige vorherige Recherchen drohen der Galerie Schadenersatzansprüche und gar der Verlust der Domain. 
 
2. Impressum
 
Auch ein Impressum müssen die Webseite und die sozialen Medien der Galerie aufweisen. Denn hierbei spielt es keinerlei Rolle, ob der Verein gemeinnützig ist oder zu einem öffentlichen Träger gehört. Ausschlaggebend für die Notwendigkeit eines Impressums ist ausschließlich, ob die Seiten privat oder nicht privat betrieben werden. Als privater Internetauftritt gelten nur solche, auf die nur der engste Familien- und Freundeskreis zugreifen kann. Seiten, die einem größeren Leserkreis offengehalten werden - egal ob kommerziell, redaktionell oder gemeinnützig - sind zu einem Impressum verpflichtet. Hierunter fällt alles, von Unternehmensseite, Onlineshop, Forum bis Blogs. Genauere Informationen zum Impressumsaufbau finden sich im zweiten Teil dieses Beitrags.
 
Bei den Sozialen Medien ist die Platzierung des Impressums mitunter schwierig. Innerhalb von Facebook kann man das Impressum unter "Info" hinterlegen. Bei Instagram und Twitter wird es schon schwieriger, da dafür keine Rubrik vorgehalten wird. Hier muss man etwas kreativer werden. Am besten ist es, unter "Streckbrief" oder "Profil" einen Link zum Impressum und/oder der Datenschutzerklärung (siehe später) der eigenen Webseite zu platzieren. 
 
3. Datenschutzerklärung
 
Alle Betreiber von nicht rein privaten Webseiten und Profilen in sozialen Medien müssen zusammen mit dem Impressum eine Datenschutzerklärung bereitstellen. Daher hat sich auch die Galerie YOK3 damit zu befassen. Sie muss eine Datenschutzerklärung formulieren, mit der sie ihre digitalen Besucher darüber informiert, welche Daten zu welchen Zwecken auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange verarbeitet werden. 
 
Fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärungen können von der Datenschutzaufsicht sanktioniert oder möglicherweise auch von Konkurrenten abgemahnt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verein gemeinnützig oder kommerziell ausgerichtet ist oder einem öffentlichen Träger zugeordnet werden kann. 
 
Für die sozialen Medien gilt das zum Impressum Gesagte. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die sozialen Netzwerke, sondern auch der jeweilige Fanpage-Betreiber Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist. Denn er ist der Grund, warum Facebook & Co. Nutzerstatistiken etc. vorhalten. Aufgrund dessen müssen Besucher der jeweiligen Fanpage in der Datenschutzerklärung auf dem Netzwerk und auf der Website darüber informiert werden, in welchem Umfang eine soziale Plattform Nutzerdaten erhebt. 
 
Bei Facebook muss dafür unter "Info" die Rubrik "Datenrichtlinie"" vervollständigt und direkt mit der Datenschutzerklärung auf der eigenen Webseite verlinkt werden. Sofern noch keine derartigen Informationen enthalten sind, besteht hier dringender Anpassungsbedarf. Bei Instagram und Twitter ist wiederum Kreativität gefragt, da es dort leider keine solche Rubrik zur Einbindung der Datenschutzerklärung gibt. Hier ist es am besten, unter "Profil" direkt die Webseite zu verlinken, wenn die Datenschutzerklärung und das Impressum dort einfach und auf den ersten Blick auffindbar sind. Alternativ kann man die Datenschutzerklärung direkt verlinken. Aber auch hier ist wiederum daran zu denken, dass die Datenverarbeitungen bei Instagram und Twitter in der Datenschutzerklärung Widerhall finden und den Nutzern mitgeteilt werden muss.  
 
Genauere Informationen zum Aufbau einer Datenschutzerklärung für die eigene Webseite finden sich im zweiten Teil dieses Beitrags.
 
4. Fremde Inhalte
 
Jeder, der über eine Webseite oder einen Social Media-Account betreibt, ist grundsätzlich für die Inhalte auf seiner Seite selbst verantwortlich. Hierbei gilt folgende Faustregel: Für eigene Inhalte ist jeder voll verantwortlich. Für fremde Inhalte nur dann, wenn trotz Hinweises oder Kenntnis eines möglichen Rechtsverstoßes durch den fremden Inhalt dieser nicht sofort entfernt wird. 
 
Zudem müssen die Galeriebetreiber bei der Gestaltung der Webseite und der Social Media-Accounts darauf achten, keine fremden Texte, Fotos, Bilder, Musik, Videos oder Landkarten ohne Einwilligung zu übernehmen. Denn diese sind urheberrechtlich geschützt. Der Ersteller dieser Inhalte muss also zunächst um Erlaubnis zu gefragt werden. 
 
Auch wenn solche Inhalte im Internet jederzeit und scheinbar kostenlos abrufbar sind, liegt darin keine Erlaubnis zur freien Benutzung!
 
Da unsere Galerie von einem Kollektiv betrieben wird, werden die Inhalte der Webseite und der Social Media-Profile sicher von vielen Menschen erstellt. Am einfachsten ist es daher, im Vorfeld eine Vereinbarung zu treffen, dass die von den verschiedenen Mitgliedern erarbeiteten Inhalte für die Webseite und die Social Media-Kanäle verwendet werden dürfen. Hierfür muss nicht extra ein besonderes Schreiben oder gar ein Vertrag aufgesetzt werden. Eine Absprache in jeglicher Form - auch als bestätigte E-Mail - ist völlig ausreichend. Dies gilt grundsätzlich für sämtliche in diesem Artikel angesprochene Genehmigungen oder Einwilligungen. 
 
Wird also ein Fotograf beauftragt, Fotos oder Videos für die Homepage und Instagram & Co. zu erstellen, kann die Nutzungserlaubnis einfach in die Auftragsmail hineinformuliert werden. Es ist aber gerade bei Bild- oder Videoaufnahmen darauf zu achten, dass auch die Erlaubnis der ausstellenden Künstler eingeholt wird. Denn sie sind "Herren ihrer Kunstwerke" und sie allein entscheiden, in welchem Zusammenhang ihre Kunst veröffentlicht wird. Da Künstler wie Fotografen meistens froh sind, dass sie ihre Werke präsentieren können, stellt das erfahrungsgemäß kein Problem dar. Und bitte auch nicht vergessen, die Namen von Fotograf und Künstler unter dem Foto zu erwähnen. Denn die Urheber haben ein Recht auf Namensnennung.
 
Es ist auch möglich, Fotos von kostenlosen Creative Commons lizenzierten-Bilddatenbanken wie z.B. Pixabay oder Unsplash zu nutzen. Aber Vorsicht! Hier sind immer vorab die Nutzungsbedingungen zu prüfen. Einige schließen die Nutzung für gewerbliche Webseiten (also auch für den gemeinnützigen YOK3 e.V.) oder für soziale Medien aus. Daher immer auf den Umfang der Nutzungsmöglichkeiten achten.
 
Möchte die Galerie regelmäßig Fotos oder Videos von Ausstellungseröffnungen oder Besuchern posten oder auf die Homepage stellen, sollten die abgebildeten Personen gefragt werden. Denn jeder Mensch hat ein "Recht am eigenen Bild". Daher sind Fotos mit Personen in der Regel nur mit Einwilligung der Abgebildeten zu veröffentlichen. Bei Kindern - zumindest bis zum 15. Lebensjahr - sind immer die Eltern zu fragen; ab dem 16. Lebensjahr der Jugendliche selbst. 
 
Möchte die Galerie Musik in die Webseite einbinden, ist auch hier zunächst der Rechteinhaber (meist der Komponist oder das Musiklabel) zu fragen. Da sich die Nutzungseinholung bei Musik regelmäßig als sehr langwierig und zäh erweist, sollte am einfachsten auf GEMA- und lizenzfreie Musik zurückgegriffen werden. Hierfür gibt es entsprechende Datenbanken. Denn ansonsten werden regelmäßig Zahlungen fällig. Aber auch hier sind zunächst die Nutzungsbedingungen zu prüfen, ob tatsächlich für die gewünschte Nutzung weder GEMA-Gebühren noch Lizenzzahlungen anfallen. 
 
Wichtig: Wer Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte verletzt, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung und hohe Schadenersatzforderungen.
 
5. Livestreams und Lizenzen
 
Ist geplant, eine Veranstaltung per Livestream zu übertragen, muss unter Umständen eine Sendelizenz beantragt werden. Denn zeitgleich/live ausgestrahlte Bewegtbilder, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind und im Rahmen eines Sendeplans - also zu einem bestimmten Zeitpunkt - verbreitet werden, gelten als Rundfunk. 
 
Das wird aber erst erforderlich, wenn es sich nicht nur um eine einmalige oder sehr sporadische Übertragung handelt. Außerdem setzt die Lizenz voraus, dass mehr als 500 Zuschauer zeitgleich erreicht werden. Bei einem Kunstverein ist das eher unwahrscheinlich. Auch ist keine Rundfunkzulassung notwendig, wenn die Übertragung keine journalistisch-redaktionellen Elemente aufweist. Überträgt also eine fest installierte Kamera unkommentiert eine Liveperformance oder wird ohne Moderation, Interview oder sonstige Erklärungen sowie ohne Zoom oder Kameraschwenk durch eine Ausstellung geführt, fehlt es an der erforderlichen journalistisch-redaktionellen Aufbereitung. Möchte der Verein keine Lizenznotwendigkeit riskieren, sollte er es auch unterlassen, vorher seine Streams über die sozialen Netzwerke anzukündigen, so dass die Zuschauer wissen, wann die nächste Übertragung stattfindet.
 
Sollte trotzdem eine Zulassung erforderlich sein, kann für die Corona-Zeit bis einschließlich 19.04.2020 vereinfacht eine Lizenz beantragt werden, die zur sofortigen Ausstrahlung berechtigt. Der Antrag muss bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Landesmedienanstalt eingereicht werden. Eine Liste der Landesmedienanstalten findet sich unter http://www.die-medienanstalten.de/ueber-uns/landesmedienanstalten. Unabhängig davon wird ohnehin im Herbst 2020 der Rundfunkstaatsvertrag angepasst. Es ist geplant, dass Streamer nur noch bei durchschnittlich über 20.000 Zuschauern eine Genehmigung benötigen. 
 
Ein einfacher Weg, die Zulassungspflicht zu umgehen, ist, das Video nicht live, sondern on demand zu senden. Werden die Videos also bei YouTube, Vimeo oder Facebook eingestellt, kann der Nutzer selbst bestimmen, wann er schaut, und die Rundfunkzulassung entfällt. 

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