01.08.2013

Autor*in

Kristin Oswald
leitet die Online-Redaktion von Kultur Management Network. Sie studierte Geschichte und Archäologie in Jena und Rom sowie Social Media-Marketing in Berlin. Sie ist freiberuflich in der Wissenschaftskommunikation und im Museumsmarketing mit Schwerpunkt online tätig.
Neues Leistungsschutzrecht 2013

Von Bedeutung für Kulturbetriebe

Seit dem 01.08.2013 gilt in Deutschland das Leistungsschutzrecht (LSR) für Verlage und all jene, die eigene journalistische Texte im Internet für wirtschaftliche Zwecke vermarkten, wie es auch Kultureinrichtungen oder Kulturmanagement Network tun. Sie haben nun das Recht, Informationsdienste abzumahnen, wenn diese kurze Textauszüge, sogenannte Snippets, ohne Einwilligung der Autoren, Journalisten und Verlage für ihre News-Sammlungen verwenden.
Zu denjenigen, die das neue Gesetz schützt, gehören auch die Pressestellen von Kultureinrichtungen und deren Pressemeldungen, Blogs, die Teil beruflicher Tätigkeit sind, oder Anbieter kulturjournalistischer Beiträge. Die Begründung des Leistungsschutzrechtes ist zum einen, dass auch diese kurzen Textauszüge unter das Urheberrecht fallen. Zum anderen verdienen die Informations-Aggregatoren ihr Geld damit, die Texte anderer zu sammeln, sortieren und gebündelt anzubieten, ohne den Urhebern einen finanziellen Anteil daran zu gewähren. Zu diesen Anbietern gehören Google News, Rivva und auch fachliche Dienstleister.

Problematisch ist das Leistungsschutzrecht aus zwei Gründen:
 
  • Es ist uneindeutig bezüglich der Länge der Textauszüge. Während Twitter- oder Facebookeinträge ausgenommen sind, fallen Beitrags-Teaser, aber auch Überschriften oder Wortgruppen in den Schutzbereich.
  • Auch News-Sammler bieten eine Dienstleistung an, da sie die Vielzahl täglich neuer Nachrichten zusammenbringen, aber auch aufarbeiten und thematisch sortieren.
Diese Sortierung bringt nicht nur den Anbietern, sondern auch den Autoren der hierfür genutzten Textauszüge Marketing-Vorteile. Denn während gerade die Pressemeldungen kleinerer Kultureinrichtungen häufig über den lokalen oder regionalen Rahmen nicht hinausgelangen, bieten fachliche und thematische Informationssammlungen ihnen die Möglichkeit, ihre Informationen neben den direkten auch den indirekten Zielgruppen mit geringem Aufwand zugänglich zu machen.

Um diese Option weiter nutzen zu können, sich also davon zu distanzieren, das Leistungsschutzrecht für die eigenen Presseerzeugnisse anzuwenden, gibt es im Moment noch keine einheitliche Lösung. Trotzdem scheint es notwendig, sich aktiv zu äußern, da z.B. Google News, filtr.de und Rivva bereits angekündigt haben, die Beiträge von Verlagen und Autoren, die keinen eindeutigen Standpunkt zum LSR geäußert haben, nicht mehr einzubeziehen. Um dies zu tun, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
 
  • mit einer spezifischen, gut sichtbaren Äußerung auf der eigenen Website,
  • mit einer Meldung bei Google News selbst,
  • mit dem Hashtag #lsrfrei und einer Eintragung auf der zugehörigen Internetseite http://mediainfo.de/index/lsr-frei,
  • mit einem Website-Banner der Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht (IGEL), das man auf http://leistungsschutzrecht.info herunterladen kann
  • sowie mit dem Begriff snippet als Metatag, also unsichtbare Hintergrundinformation, auf der eigenen Website, der von den Suchrobotern der Anbieter gefunden werden kann. Dieser Metatag hat sich, im Gegensatz zu seinem Pendant nosnippet jedoch noch nicht durchgesetzt, hier sind weitere Ideen abzuwarten.
Zu denjenigen, die sich bereits gegen eine Nutzung des LSR zugunsten der Fremdvermarktung ihrer Inhalte entschieden haben, gehören der Spiegel und die FAZ, Gruner+Jahr, t3n, und der Axel Springer Verlag, Creative Commons (CC), Wikimedia Deutschland und die Heinrich Böll Stiftung sowie zahlreiche Blogs. Auch KM Kulturmanagement Network distanziert sich von dieser Art eines Leistungsschutzrechtes, da wir gern weiterhin auffindbar und zitierbar bleiben möchten, um unsere Dienste möglichst breitgefächert zugänglich zu machen.
 
Ausführliche Informationen zum LSR gibt es unter anderem von Thomas Schwenke, Anwalt für Social Media Recht und gewerblichen Rechtsschutz, hier oder von iRights hier.
 
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