01.09.2009

Autor*in

Mechthild Meurer
Serie

Kulturproze§§ - Folge 13

In unserer Serie stellt die Juristin Mechthild Meurer mehrmals im Jahr aktuelle Gerichtsurteile mit Bezug zum Kulturbetrieb vor.
Wer aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist, ist Kunsthändler und daher dem Urheber des Werkes, das heißt dem Künstler oder auch einer entsprechenden Verwertungsgesellschaft, zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Beteiligung beim Verkauf von Werken im vergangenen Kalenderjahr verpflichtet. Eine Benennung als Kunsthändler ist hierfür nicht erforderlich; die eigene Bezeichnung als Kunstberater bleibt unbeachtlich. Eine Beteiligung an dem Verkauf ist nicht erst dann gegeben, wenn jemand Erwerber oder Verkäufer des Kunstwerkes ist. Es reicht bereits jedes Fördern beim Verkauf aus. Schon Hinweise auf das Kunstwerk, dessen Aufnahme in einen Katalog oder in Präsentationen können dies beinhalten, urteilte der Bundesgerichtshof am 17.07.2008 , Az.: I ZR 109/05.

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