01.11.2009

Autor*in

Mechthild Meurer
Serie

Kulturproze§§ - Folge 15

In unserer Serie stellt die Juristin Mechthild Meurer mehrmals im Jahr aktuelle Gerichtsurteile mit Bezug zum Kulturbetrieb vor.
Stellt ein Museum die Werke eines Fotografen aus, der einen bildenden Künstler (Joseph Beuys) während einer Kunstaktion einer Fersehlivesendung fotografierte, bedarf es für die Ausstellung, wie überhaupt für die Veröffentlichung der entsprechenden Fotodokumentation, der Einwilligung des Künstler oder seiner Rechtsnachfolger. Dem Künstler steht das Recht zu darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich machen und damit wirtschaftlich verwerten will. Auch eine zwanzig minütige Aktion eines Künstlers, in dem dieser einen rechtwinkligen, kniehohen zweiseitigen Bretterverschlag anfertigt, in den Winkel Margarine streicht und auf ein am Boden liegenden Papier den Satz das Schweigen des Marcel Duchamps wird überwertet schreibt, kann eine urheberrechtsfähige Kunstaktion darstellen, entschied das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 15.05.2009, Pressemitteilungen Nr. 4/2009

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