01.03.2010

Autor*in

Mechthild Meurer
Serie

Kulturproze§§ - Folge 17

In unserer Serie stellt die Juristin Mechthild Meurer mehrmals im Jahr aktuelle Gerichtsurteile mit Bezug zum Kulturbetrieb vor.
Hält ein Radiosender einen nicht mehr aktuellen Beitrag in dem von ihm betriebenen Internetportal als Altmeldung zum Abruf bereit, in denen im Zusammenhang mit einem Kapitalverbrechen, hier dem Mord an einem bekannten Schauspieler, die vollen Namen der Verurteilten genannt werden, greift dies zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verurteilten ein. Dies ist jedoch dann nicht unzulässig, solange diese Meldung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt zulässig war, da hier das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung hinter dem Persönlichkeitsrecht der Verurteilten einschließlich ihrem Resozialisierungsinteresse zurücktreten hat. Es besteht ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit ist nicht nur an Information zum aktuellen Zeitgeschehen, sondern es muss möglich sein, zu vergangenen zeitgeschichtlichen Ereignisse zu recherchieren. Eine Verpflichtung des Internetportalbetreibers archivierte Altbeiträge nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände von sich aus auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren ist nicht gegeben und würde die Meinungs - und Medienfreiheit in unzulässiger Weise einschränken entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.Dezember 2009, Az.: VI ZR 227/08, VI ZR 228/08.

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