01.12.2008

Autor*in

Mechthild Meurer
Serie

Kulturproze§§ - Folge 6

In unserer Serie stellt die Juristin Mechthild Meurer 1 x monatlich ein aktuelles Gerichtsurteil mit Bezug zum Kulturbetrieb vor.
Das Namensrecht einer Person (Klaus Kinski) umfasst auch den Anspruch gegen andere, als den Namens- und Künstlernamensträger, sich den entsprechenden Domainnamen registrieren zu lassen.
Nach dem Tod des Künstlers erlischt sein Namensrecht, dass auch den Künstlernamen schützt. Der Schutz seiner entsprechenden Domainregistrierung unter diesem Gesichtspunkt entfällt. Den Erben ist es nicht gestattet Schadensersatzansprüche gegen einen Dritte, wegen der Nutzung des entsprechenden Domainnamens, als Eingriff in das sog. postmortale Persönlichkeitsrecht und seine vermögenswerten Bestandteile geltend zu machen um so die Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder zu steuern. Nur in Ausnahmefällen und nach sorgfältiger Abwägung wird eine solche Rechtsverletzung anzunehmen sein.
Dies gilt um so mehr, wenn der in Anspruch genommene Domainnutzer sich auch auf die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Kunstfreiheit berufen kann und die Gewinnerzielungsabsicht nur mitwirkend war.
Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist nach dem Tode des Künstlers auf 10 Jahre begrenzt.
So urteilte der Bundesgerichtshof am 5.10.2006 , Az.: I ZR 277 / 03



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